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Webseite der Internationalen Johann Gottlieb Fichte-Gesellschaft e.V.
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Satzung

§1 Die Gesellschaft

(1) Die Johann Gottlieb Fichte-Gesellschaft will die Kenntnis des Werkes und des Wirkens von Fichte vertiefen und verbreiten.

Vornehmlich wird sie

1. die Fichte-Forschung fördern,

2. Vorträge, Diskussionen und Tagungen veranstalten,

3. ein wissenschaftliches Publikationsorgan („Fichte-Studien“) herausgeben und andere Publikationen fördern.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Wuppertal.

(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig ; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister einzutragen.

§2 Mitgliedschaft

(1) Die Gesellschaft hat ordentliche und fördernde Mitglieder im In- und Ausland. Diese können natürliche und juristische Personen sowie Institutionen sein.

(2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich mit der Philosophie Fichtes forschend beschäftigt.

(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Im Falle des Zweifels oder der Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrages verpflichtet. Mitglieder ohne regelmäßiges Einkommen sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt.

(5) Fördernde Mitglieder haben bei ihrem Beitritt einen einmaligen Beitrag in einer vom Vorstand zu beschließenden Höhe zu entrichten. Für Institutionen kann der Vorstand eine besondere Regelung treffen.

(6) Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Jahresende und durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die spätestens am 1. Dezember eingegangen sein muß.

(7) Aus wichtigem Grund kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Der Ausschluß ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(8) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

§3 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind :
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Wissenschaftliche Beirat.

§4 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte mindestens alle drei Jahre stattfinden. Sie wird auf Beschluß des Vorstandes an einem von ihm zu benennenden Ort einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des Vorstandes oder auf begründetes schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder statt.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes, Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes,

2. Wahlen,

3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

4. Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes des Wissenschaftlichen Beirates oder von Mitgliedern der Gesellschaft.

(3) In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer gewählt. Auf dessen Bericht hin wird dem Vorstand Entlastung erteilt.

(4) Einladungen zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen ergehen schriftlich vier Wochen vor dem vom Vorstand anberaumten Termin unter Angabe der Tagesordnung.

(5) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Gesellschaft können vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitgliederschaft beantragt werden. Der Änderungsvorschlag ist allen Mitgliedern schriftlich mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Der Beschluß erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung. In diesem Fall ist schriftliche Stimmabgabe zulässig.

(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§5 Der Vorstand

(1)

1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Gesellschaft, zwei Stellvertretern und zwei weiteren Mitgliedern. Der Gesamtvorstand vertritt die Internationalität der Fichte-Forschung. Der Gesamtvorstand soll mindestens zwei Mitglieder aus dem deutschsprachigen Raum (davon mindestens ein Mitglied aus der BRD) und die übrigen Mitglieder möglichst aus verschiedenen weiteren Ländern umfassen.

2. Die Vorstandsmitglieder nehmen auch die Aufgaben des Schriftführers und Schatzmeisters wahr.

3. Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt.

4. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

5. Eine einmalige Wiederwahl des Präsidenten ist möglich.

6. Kein Vorstandsmitglied kann länger als drei Wahlperioden hintereinander in den Vorstand gewählt werden.

(2) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Der Präsident der Gesellschaft leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung. Vorstandssitzungen finden auf Verlangen von einem Vorstandsmitglied statt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

(4) Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wird ein Nachfolger von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt. Für die Zwischenzeit bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt gegebenenfalls der Vorstand, welches Vorstandsmitglied die Geschäfte des ausgeschiedenen wahrnehmen soll.

§6 Der Wissenschaftliche Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat nimmt wissenschaftliche Aufgaben der Gesellschaft, insbesondere die Edition der „Fichte-Studien“, wahr. Er besteht aus mindestens drei, höchstens acht Personen.

(2) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates wird aus den Reihen der ordentlichen Mitgliederversammlung von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Die Mitglieder des Beirates werden von dem Vorsitzenden des Beirates und dem Gesamtvorstand der Johann-Gottlieb-Fichte-Gesellschaft einvernehmlich berufen. Sie brauchen nicht Mitglieder der Gesellschaft zu sein.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§7 Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Wissenschaft und Forschung. Beschließt im Falle der Auflösung der Gesellschaft der Wissenschaftliche Beirat, in einer anderen Rechtsform seine Tätigkeit fortzusetzen, so verbleiben ihm die schriftlichen Unterlagen über seine Tätigkeit und das Recht, das wissenschaftliche Publikationsorgan weiterzuführen.

VR 2790 Wuppertal vom 30. September 1994.
Letzte Änderung am 8. Oktober 2009.
Änderungen gültig seit 8. Oktober 2009.